Das Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) als Teil eines konstruktives Fehlzeitenmanagements und in einem ganzheitlichen Gesundheitsmanagement

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist gesetzliche Aufgabe auch des öffentlichen Dienstes. Seit Mai 2004 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, für Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind, ein BEM durchzuführen (§ 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB IX)).

Das BEM ist eine präventive Aufgabe der Arbeitgeber und gilt für alle dort Beschäftigten (auch Beamte). Die Arbeitgeber des Landes Niedersachsen sind verpflichtet, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, eine weitere Arbeitsunfähigkeit (AU) der Mitarbeitenden zu verhindern oder einer erneuten AU vorzubeugen. Maßgabe ist das Ziel, den Arbeitsplatz zu erhalten.

Damit dies gelingt, bedarf es einer grundsätzlichen Vereinbarung von Personalrat (PR) und Arbeitgeber. Sie regeln den konkreten Ablauf des Verfahrens und die dafür tätigen Personen. Dem PR steht darüber hinaus eine im Gesetz verankerte Kontrollfunktion zu.

Das gesamte Verfahren steht unter dem Zustimmungsvorbehalt des/der Berechtigten. Die Teilnahme eines/einer Mitarbeitenden ist freiwillig und kann in jeder Phase des Verfahrens eingeschränkt oder beendet werden, ohne dass dies einen direkten Nachteil für den/die Berechtigten hat. So entscheidet dieser/diese auch darüber, wer an dem Verfahren teilnehmen und welche Maßnahme umgesetzt werden soll. Die Verarbeitung und Speicherung erhobener Daten unterliegt den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

Für das BEM Verfahren steht der individuelle Leistungsrahmen des/der Berechtigten im Mittelpunkt. Alle Beteiligten sind bemüht, in einem offenen Suchprozess nach Möglichkeiten zu suchen, eine dauerhafte und gesundheitlich fördernde Arbeitsatmosphäre zu schaffen. So soll die höchstmögliche Leistungsfähigkeit des/der Berechtigten für die Organisation erhalten und gleichzeitig den individuellen gesundheitlichen Bedingungen des/der Mitarbeitenden Rechnung getragen werden.
Eine Voraussetzung und Verpflichtung für ein Gelingen des Prozesses ist dabei der Wille des/der Berechtigten zur Mitwirkung.

Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist ein „Gesetz des guten Willens“. Die Bedingungen zum Angebot eines Verfahrens sind verbindlich – das konkrete Vorgehen und die Umsetzung sind es generell nicht. Deshalb ist die Einführung eines BEM in einer Organisation nur im Konsens mit den kulturellen Bedingungen möglich. Gleichzeitig gilt es, die aktuellen Grundlagen der Rechtsprechung zu diesem Thema zu beachten.

Das Beratungsteam unterstützt Sie im inhaltlichen Verständnis der gesetzlichen Bestimmungen und begleitet Sie bei der konkreten Umsetzung erster Schritte. Eine organisatorische Einbindung in ein vielfach bestehendes betriebliches Gesundheitsmanagement könnte wünschenswert sein und wäre strukturell zu begleiten.

Inhalt eines möglichen Seminarangebotes könnte ergänzend die Vermittlung von Kommunikationsstrukturen und -techniken im BEM sein, die helfen, eine Akzeptanz im Unternehmen zu stärken und den Prozess selbst inhaltlich zu unterstützen.